Wichtige Ergänzung zu nachfolgender Pressemitteilung des TMLFUN

Mitteilung des NABU Thüringen e.V.

1.) Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörden (UNB)
Um nicht gegen Europarecht zu verstoßen, kann die UNB nur zustimmen, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, dass der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der von dem Mittel betroffenen und durch die Richtlinien geschützten Arten sich nicht verschlechtert. Dies wird vermutlich nur in wenigen Fällen festgestellt werden können, denn dabei handelt es sich um alle europäischen Vogelarten und die Arten nach Anhang IV FFH-RL. Sofern die von den Richtlinien erfassten Arten betroffen sind, ist der Einsatz des Mittels artenschutzrechtlich nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 9 VRL bzw. 16 FFH-RL gegeben sind.

2.) Genehmigte Menge
Im Bescheid des BVL vom 24.09.2012, der dem NABU vorliegt, die genehmigte Menge auf „16 Tonnen“ begrenzt. Die Angaben von „26 Tonnen“ in der nachfolgenden Pressemitteilung des TMLFUN ist falsch. Im Genehmigungsbescheid, der dem NABU Thüringen vorliegt, wird die Menge eindeutig mit „16 Tonnen“ angegeben.

3.) Einsatzgebiet
Im Bescheid des BVL wird das zulässige Einsatzgebiet auf die Kulturen „Hartweizen, Weichweizen, Gerste“ beschränkt. Also ist keine Behandlung von Raps zulässig! – Die erste Anzeige der Ausbringung des Giftes auf einem Rapsfeld im nördlichen Landkreis Greiz wurde bereits bei der zuständigen UNB eingereicht.

4.) Weitere Randbedingungen
Außerdem gelten laut Bescheid eine ganze Reihe von Randbedingungen:

  • Anwendung nur, wenn die Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme durch Probefänge oder ein anderes geeignetes Prognoseverfahren belegt ist.
  • Keine Anwendung auf vegetationsfreien Flächen, um eine Aufnahme durch Wild oder Vögel zu erschweren.
  • Nicht in Häufchen auslegen.
  • Bei der offenen Ausbringung (Streuen zwischen die Kulturpflanzen) hat eine Kontrolle der behandelten und benachbarter Flächen im Hinblick auf Vergiftungen von Individuen der nicht zu bekämpfenden Wirbeltierarten zu erfolgen. Derartige Vergiftungsfälle sind zu dokumentieren und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über den Pflanzenschutzdienst zu berichten (Anleitung hierzu in: BVL, 2005: Wirbeltiervergiftungen durch Pflanzenschutzmittel: Erkennen – Handeln – Berichten).

Alle Randbedingungen, insbesondere der letzte Punkt (Monitoring!), sollten vor Ort vehement von den Anwendern gefordert sowie durch UNB und ehrenamtliche Naturschützer gegengeprüft werden!


Quelle: www.thueringen.de/th8/tmlfun/aktuell/presse/67347/index.aspx
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (02.10.2012)


Medieninformation

„Sondergenehmigung zur Feldmausbekämpfung in der Landwirtschaft
Einsatz unter strengen Naturschutz-Auflagen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat am 24. September die breitflächige Ausbringung von Ratron-Feldmausködern mit dem Wirkstoff Chlorphacinon zur Feldmausbekämpfung auf Ackerflächen des Freistaats Thüringen für einen Zeitraum von 120 Tagen genehmigt.
Angesichts des extremen Massenauftretens von Feldmäusen in diesem Jahr und den dadurch in einigen Regionen verursachten gravierenden Ertragsverlusten gilt es nun, insbesondere die Wintersaaten vor Fraßschäden zu schützen. Für diese Notfallsituation hat Thüringen nun eine Ausnahmegenehmigung zur vorübergehenden Anwendung der Feldmausköder erwirkt.
Eine flächendeckende Behandlung wird in Thüringen nicht erfolgen und die Auflagen des Bundesamtes werden strikt eingehalten. Es werden lediglich Teilflächen in den am stärksten befallenen Gebieten des Thüringer Beckens behandelt. Die Gesamtmenge des auszubringenden Präparates ist auf 26 Tonnen begrenzt.
Behandlungen von besonders stark befallenen Raps- bzw. Wintergetreideflächen dürfen nur auf Antrag nach vorheriger Anordnung durch das zuständige Landwirtschaftsamt durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die untere Naturschutzbehörde einer Bekämpfung auf den betroffenen Flächen zustimmt. Damit soll eine Gefährdung wildlebender Vögel und Säugetiere vermieden werden. Anträge für Bekämpfungsmaßnahmen können ab sofort bei den örtlich zuständigen Landwirtschaftsämtern gestellt werden.
Auf der Agrarministerkonferenz Ende September hatten die Ressortchefs der Länder den Bund aufgefordert, die Feldmausbekämpfung in künftigen Forschungsvorhaben stärker zu berücksichtigen und alternative Bekämpfungsverfahren zu erproben, die dem Arten- und Naturschutz Rechnung tragen. Außerdem soll eine Arbeitsgruppe zur Koordinierung der in den Bundesländern laufenden Arbeiten eingerichtet werden.

Andreas Maruschke
Pressesprecher“

Unsere Partner