Grünlandumbruch und kein Ende

Feuerlibelle (Crocothemis erythraea)
Foto: Pröhl/fokus-natur.de

Dauergrünland ist für den Schutz von Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild und Biodiversität außerordentlich wichtig. Es hat nicht zuletzt eine große Bedeutung für die im Offenland jagenden Eulenarten Uhu, Sumpfohreule, Schleiereule und Steinkauz, denn die Kleinsäugerdichte ist auf Grünland höher als auf Ackerland. Zudem sind Kleinsäuger auf kurzrasigem Grünland viel leichter zu erbeuten. Ein Charaktervogel des Grünlandes ist das Braunkehlchen (im Bild), das deshalb auch den Namen Wiesenschmätzer trägt und zu den gefährdeten Brutvogelarten in Deutschland zählt.

Die Nutzung des Dauergrünlandes ist nicht nur erheblich intensiviert worden, sondern die Dauergrünlandfläche ist in allen Bundesländern auch weiterhin rückläufig. Gründe sind die Aufgabe der Weidewirtschaft und der ungebremste Energiepflanzenanbau. Für dieses Ziel gerät immer mehr Grünland unter den Pflug.

So verringerte sich die Dauergrünlandfläche beispielsweise in Niedersachsen von 1,1 Mio. ha im Jahr 1984 auf 704.798 ha im Jahr 2009. Das ist ein Rückgang um 36 % in 25 Jahren. Allein zwischen 2003 und 2009 verringerte sich die Fläche um 9,8 %. Der größte Teil ist zu Ackerland umgewandelt worden.

In mehreren Bundesländern ist der Dauergrünlandanteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche so dramatisch zurückgegangen, dass die Landesregierungen aufgrund der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ein Umbruchverbot verhängen mussten. Das betrifft die Bundesländer Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und seit Anfang 2011 auch Nordrhein-Westfalen.

Landwirten kann in diesen Bundesländern auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot gewährt werden, wenn der Antragsteller eine gleichgroße Ackerfläche neu als Dauergrünland anlegt oder widmet. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Umbruchs trifft die Landwirtschaftsverwaltung. Beschränkungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Umbruch von Dauergrünland (z. B. des Naturschutz- und Wasserrechts) bleiben unberührt. An der Entscheidung über die Zulässigkeit des Umbruchs ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.

Die EGE hat erhebliche Zweifel, ob diese Vorschriften in der Praxis beachtet werden. Das gilt insbesondere für § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Danach ist ein Umbruch von Grünland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten zu unterlassen. Dort widerspricht der Umbruch der guten fachlichen Praxis.

Sofern die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht schlichtweg ignoriert wird, setzt die Landwirtschaft viel daran, die im Gesetz genannten vier Standorte nach ihren Vorstellungen zu definieren, um auf diese Weise die Bestimmung zu unterlaufen. Aus aktuellem Anlass macht die EGE die Naturschutzbehörden und -verbände auf diese Lage aufmerksam. Diese Behörden und Verbände sollten keinerlei Verstöße gegen diese Vorschrift dulden.

Ist Grünland rechtswidrig umgebrochen worden, kann die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen. Verstößt der Umbruch gegen Cross-Compliance-Regelungen, können von dem betreffenden Landwirt Direktzahlungen zurückgefordert werden. Kommt es infolge des Umbruchs von Dauergrünland zu Schäden an bestimmten gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten und Lebensraumtypen, können nach dem Umweltschadensrecht Haftungspflichten ausgelöst werden.

Auch in Süddeutschland schwindet das Grünland. Die Grünen im Bayerischen Landtag haben gerade vor diesem Verlust gewarnt. Im vergangenen Jahr seien im Freistaat fast 5.000 ha Grünland unter den Pflug gekommen, um dort Mais anzubauen. In 18 bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten betrage der Grünlandverlust im Vergleich zum Jahr 2005 mehr als 5 %. Das ist die Schwelle, ab der – wird sie landesweit erreicht – das Bundesland ein Umbruchverbot erlassen muss.

Dass ausgerechnet die Grünen diese Entwicklung bedauern, ist bemerkenswert, denn es ist die von ihnen favorisierte vermeintlich umweltfreundliche Energieerzeugung auf dem Acker, die den Grünlandverlust forciert. Insofern sollten die Grünen nicht für das Melden eins Brandes Anerkennung erwarten, den sie selbst mit entfacht haben.

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