Satzung
Satzung vom 22. August 2026
Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband Gera-Greiz e.V.
In der von der Mitgliederversammlung am 22. August 2026 beschlossenen Fassung.
§ 1 Name und Sitz
- Das Logo des Vereins wird von der Bundesvertreterversammlung des NABU (BVV) festgelegt und ist in der Anlage zur Bundesverbandssatzung des NABU dargestellt.
- Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband Gera Greiz e. V.“ (im Folgenden NABU Gera-Greiz genannt). Er ist eine unselbststän-dige Untergliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. gemäß § 7 der Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Thüringen e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Zeulenroda und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
- Die Satzungen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. und des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Thüringen e.V. sind für den Kreisver-band verbindlich. Diese Satzung darf ihnen nicht widersprechen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
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Zweck des NABU ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,
e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, besonders in der Jugendbildung,
g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an inländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung,
h) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU Thüringen. -
Der NABU Gera-Greiz ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Ge-schlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 3 Gliederung und territorialer Tätigkeitsbereich
- Der NABU Gera-Greiz wirkt im Stadtgebiet Gera und im Landkreis Greiz. Innerhalb des Kreisverbandes können sich die Mitglieder in Orts-, Fach- und Arbeitsgruppen zusammenschließen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der NABU Gera-Greiz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des NABU Gera-Greiz dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Gera-Greiz.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Gera-Greiz fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Finanzmittel
- Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
- Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.
- Die Gliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mitgliedsbeitragsanteile, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen. Die Höhe für die Gliederungen des NABU Thüringen regelt die Landesvertreterversammlung.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Gera-Greiz keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
- Der NABU Gera-Greiz betreut und vertritt die Mitglieder des Bundesverbandes in der Stadt Gera und im Landkreis Greiz. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des NABU-Bundesverbandes.
- Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU-Bundesverbandes ernannt.
c) Korporative Mitglieder.
d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrungen in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten des NABU-Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
g) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen. - Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 (2) genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied im Sinne des § 6 (2) a-g erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Gliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur Mitglieder oder Delegierte ihrer jeweiligen Gliederung teilnehmen.
- Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidi-um. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Ein-vernehmen mit dem zuständigen Landesverband.
- Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
- Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.
b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
c) durch Ausschluss durch das zuständige Organ.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung,
e) durch den Tod des Mitglieds. - Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
§ 7 NAJU (Naturschutzjugend im NABU)
- Der NABU-Kreisverband kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Gera-Greiz“ und der Kurzfassung NAJU Gera-Greiz unterhalten. Der NAJU Gera-Greiz gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der NAJU ein Amt bekleiden.
- Die NAJU Gera-Greiz regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung in eige-ner Verantwortung in Abstimmung mit dem Kreisvorstand.
- Die NAJU Gera-Greiz wird durch den Kreisverband finanziert.
- Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmen sich die Organe der NAJU mit den Organen des NABU ab.
- Die von der NAJU gewählte Sprecherin oder der Sprecher kann nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung Mitglied des Vorstandes sein.
§ 8 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung (MV)
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Gera-Greiz.
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Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder (§ 37 BGB) einzuberufen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
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Zur Mitgliederversammlung wird über die Vereinshomepage www.nabu-gera-greiz.de eingeladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die anwesenden Stimmen.
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An den Sitzungen der Mitgliederversammlung können die Mitglieder des Landesvorstandes Thüringen und die Mitglieder des Präsidiums des NABU-Bundesverbandes teilnehmen und Anträge stellen.
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Leitung und Protokollführung erfolgen durch eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter und eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. Beide Funktionen sind mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn zu wählen.
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Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
c) Bestätigung der NAJU-Sprecherin oder des NABU-Sprechers (falls vorhanden),
d) Entgegennahme der Bericht und Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl der Delegierten zur Landesvertreterversammlung (LVV),
f) die Genehmigung des Haushaltsplans,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des NABU Gera-Greiz. -
Anträge und Resolutionen zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungsbeginn beim Kreisvorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des NABU Gera-Greiz.
a) Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf die Ta-gesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.
b) Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
c) Anträge zur Tagesordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
d) Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig. -
Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten werden. Falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht zweckmäßig bzw. unverhältnismäßig oder unzumutbar sein sollte, kann der Kreisvorstand nach seinem Ermessen beschließen, abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB die Versammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort durchzuführen und in der Einladung festlegen, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Kreisvorstand kann auch festlegen, dass die Mitgliederversammlung in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten wird (Hybrid-Versammlung).
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) der oder dem Vorsitzenden,
b) einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
d) der Vertreterin oder dem Vertreter der NAJU, soweit vorhanden,
e) einer nicht bestimmten Zahl an Beisitzerinnen und Beisitzern. - Die Vorstandsmitglieder des § 10 a bis c sind alleinvertretungsberechtigt, alle weite-ren Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein zu zweit gemeinschaftlich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und vertritt den NABU im Gebiet des Kreisverbandes.
- Der Vorstand wird für vier Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, werden seine Aufgaben durch Vorstandsbeschluss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Scheiden mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder aus muss innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben und die Arbeitsschwerpunkte der Kreisvorstandsmitglieder regelt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (schriftlich oder elektronisch) oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Kreisvorstandes in Einzelwahl. Verbundene Einzelwahl ist zulässig. Die Beisitzer*innen können en-bloc gewählt werden. Die NAJU Vertreterin oder der NAJU-Vertreter wird von der NAJU Gera-Greiz gewählt.
- Der Kreisvorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
§ 11 Rechnungswesen und Kassenprüfung
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Für das Finanz- und Rechnungswesen ist die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister verantwortlich. Er oder sie hat den Kassenbericht mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu erstatten.
- Die Jahresrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüferinnen und Kassenprüfer geprüft. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wie-derwahl ist möglich.
§ 12 Aufrechterhalten der innerverbandlichen Ordnung
- Die Vorstände der NABU-Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist Aufgabe des Landesvorstandes, die innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Stellt dieser fest, dass Mitglieder oder Vorstände von Gliederungen seines Zuständigkeitsbereiches
a) ihre satzungsgemäße Pflicht verletzen oder den Beschlüssen der satzungsgemäßen Gremien bzw. Organe (Bundes- und Landesvertreterversammlung, Bund-Länder-Rat und Landesrat oder Präsidium und Landesvorstand) nicht nachkommen,
b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so hat er das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen. - Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist hinzuweisen.
- Kommt der Vorstand der Gliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für die Gliederung Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahmen richtet sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung.
- Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:
• die Rüge,
• die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,
• der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU Logos sowie des Namensbestandteils „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.“,
• die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden Gliederung (Aberkennung des Status als NABU Gliederung). - Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband erfordern, so ist der Landesvorstand befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.
- Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids über die Sofortmaßnahme bei dem Landesvorstand einzulegen. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung zur Entscheidung vorzulegen.
- Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 4 ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über die Ordnungsmaßnahme schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der Schieds-stelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.
- Der Landesverband hat das Präsidium des Bundesverbandes sowie den Vorstand der zuständigen übergeordneten Gliederung unverzüglich von der Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren vorläufige Anordnung zu informieren.
- Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern:
Verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom Landesvorstand Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängt werden:
• Rüge oder Verwarnung,
• Zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
• Befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
• Befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
• Aberkennung ausgesprochener Ehrungen. - In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann der Landesvorstand das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert werden.
- Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem Monat Beschwerde beim Landesvorstand einlegen. Hilft dieser der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU-Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vor.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßahmen angeordnet werden, kann das Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei dem Landesvorstand einlegen. Hilft dieser der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle zur Entscheidung vor. - Vor einer Entscheidung der NABU Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
§ 13 Schiedsstelle
- Die Befugnisse und Arbeitsweise der Schiedsstelle gemäß §14 der Bundessatzung richten sich nach der Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
- Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarungen etwas anderes geregelt ist.
- Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis erstattet.
- Der Kreisvorstand und die Vorstände der Gliederungen können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. Übungsleiterpauschale im Sinne der Einkommenssteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätige beschließt die Mitgliederversammlung.
- Bedienstete des NABU Gera-Greiz und seiner Gliederungen können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.
- Die Organe des NABU sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von der jeweiligen Versammlungsleitung und einer von ihr bestellten Protokollführerin oder einem von ihr bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.
- Der Kreis-, Landesvorstand und das Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen von Gliederungen teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.
§ 15 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
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Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der Versammlungsleiter kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
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Bei Wahlen sind Einzelwahl, verbundene Einzelwahl und en-bloc-Wahl zulässig.
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Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidateninnen oder Kandidaten keine oder keiner der Bewerberin oder Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt.
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Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerberinnen oder Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerberinnen oder Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerberinnen oder Bewerber ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
§ 16 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Eine beantragte Satzungsänderung ist mit Nennung der zu ändernden Paragrafen mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen, der Entwurf der Änderungen wird auf der Homepage des NABU Gera-Greiz unter (www.nabu-gera-greiz.de) ab spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht und kann in Druckfassung angefordert werden. - Die Satzung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, die Billigung durch den NABU Landesverband Thüringen.
- Der Kreisvorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen der Finanzbehörde oder des Registergerichtes erforderlich werden, zu beschließen. Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsänderungen selbst zu beschließen, die lediglich in Folge einer Satzungsänderung einer übergeordneten Gliederung des NABU e.V. erforderlich werden. Die Mitglieder sind unverzüglich über die Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.
§ 17 Auflösung
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Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
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Die Auflösung wird erst wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens vier Wochen vorher informiert wurde und zugestimmt hat.
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Bei Auflösung bleibt die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im Bundes- und Landesverband bestehen.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Thüringen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 22. August 2026 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 16. April 2009.